20 9.3 Als begründeter Anlass gilt jeder Grund, welcher bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kündigung rechtfertigt, selbst wenn er nicht schwerwiegend genug ist, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen (RIEMER- KAFKA/UEBERSCHLAG, a.a.O., N. 15 zu Art. 10 GIG m.w.H.; PHILIPPE NORD- MANN, Die missbräuchliche Kündigung im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Gleichstellungsgesetzes, Basel 1998, S. 134 ff.; KLETT, a.a.O., Rz. 10.11; ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, 2014, N. 33 zu Art.