zu Art. 10 GlG). M.a.W. kann die aufgrund der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen vermutete Rachekündigung allein mit dem Nachweis eines begründeten Anlasses für die Kündigung widerlegt werden (KLETT, a.a.O., Rz. 10.2, 10.9, 10.12). Der Begriff des begründeten Anlasses ist nicht neu, sondern findet sich bereits in einzelnen Bestimmungen des Obligationenrechts, namentlich in Art. 336 Abs. 2 lit. b und Art. 340c Abs. 2 OR, auf welche die Botschaft zum GlG denn auch verweist (RIEMER-KAFKA/UEBERSCHLAG, a.a.O., N. 15 zu Art. 10 GIG). Es kann damit zum Begriff des begründeten Anlasses auf die zu den Art. 336 Abs. 2 lit, b und Art.