10 GIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Diskriminierung und der Kündigung voraus, welcher im Unterschied zu Art. 336 Abs. 1 lit. d OR zu vermuten ist, sofern die Kündigung auf eine innerbetriebliche Beschwerde folgt sowie sechs Monate über den Abschluss der in Gang gesetzten Verfahren hinaus (KLETT, a.a.O., Rz. 10.2, 10.9). Soweit hingegen ein begründeter Anlass für eine Kündigung besteht, gelangt der in Art. 10 GIG geregelte Kündigungsschutz nicht zur Anwendung (RIEMER-KAFKA/UEBERSCHLAG, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 10 GlG).