9. Die Berufungsklägerin macht auf den Seiten 14 – 31 ihrer Berufungsschrift sodann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen begründeten Anlass für die Kündigung bejaht. 9.1 Die Vorinstanz legte ihrer Subsumtion die folgenden, zutreffenden rechtlichen Erwägungen zugrunde (E. 24 – 35): 9.2 Die Anwendbarkeit von Art. 10 GIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der beanstandeten Diskriminierung und der Kündigung voraus, welcher im Unterschied zu Art. 336 Abs. 1 lit.