Verlangt wird nach den klaren Ausführungen in der Literatur vielmehr, dass vor Erhebung der Diskriminierungsbeschwerde bereits ein Entschluss des Arbeitgebers vorliegt, die Arbeitnehmerin aus Gründen zu entlassen, die mit geschlechtsbezogener Diskriminierung nichts zu tun haben, und dass dieser Entschluss der Arbeitnehmerin bekannt war. Dies ist vorliegend beweismässig nicht erstellt, womit auch kein offenbarer Rechtsmissbrauch auf Seiten der Berufungsbeklagten vorliegt.