Sie bestreitet mit anderen Worten nicht, dass die Motivation, einer Kündigung zuvorzukommen, höchstens ein Nebenzweck der Berufungsbeklagten war. Im Übrigen genügt es nach der herrschenden Lehre entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin für die Begründung von Rechtsmissbräuchlichkeit nicht, wenn die Arbeitnehmerin, die sich auf Diskriminierung beruft, eine Kündigung bloss befürchtet.