Dass ein solcher nicht vorliegen kann, zeigt sie mit ihren Ausführungen selber auf, wenn sie vorbringt, dass die Berufungsbeklagte „im Mindesten auch bezweckt“ habe, nach Ablauf der Sperrfrist nicht gekündigt zu werden. Denn eine solche Absicht der Berufungsbeklagten würde eine Diskriminierungsbeschwerde noch nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich machen, solange sie primär die Rüge einer Diskriminierung bezweckt – und genau dies stellt ja auch die Berufungsklägerin nicht in Abrede. Sie bestreitet mit anderen Worten nicht, dass die Motivation, einer Kündigung zuvorzukommen, höchstens ein Nebenzweck der Berufungsbeklagten war.