19 8.4 Mit diesen Einwänden geht die Berufungsklägerin fehl: Sie übersieht zum einen, dass nur ein offenbarer Rechtsmissbrauch – für dessen Vorliegen sie notabene beweisbelastet ist – zur Unwirksamkeit der Diskriminierungsbeschwerde führt. Dass ein solcher nicht vorliegen kann, zeigt sie mit ihren Ausführungen selber auf, wenn sie vorbringt, dass die Berufungsbeklagte „im Mindesten auch bezweckt“ habe, nach Ablauf der Sperrfrist nicht gekündigt zu werden.