Allerdings könne die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Diskriminierungsbeschwerde nicht per se ausgeschlossen werden, wenn der Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin noch nicht feststehe. Befürchte ein Arbeitnehmer eine Kündigung und reiche er aus dieser Motivation eine Beschwerde nach GlG ein, so sei dies vielmehr per se als missbräuchlich zu qualifizieren, auch wenn der definitive und davon unabhängige Entschluss des Arbeitgebers zur Kündigung erst nach deren Einreichung gefällt werde.