Die Berufungsbeklagte habe „mit ihrer Anzeige im Mindesten auch bezweckt, nach Ablauf der Sperrfrist nicht gekündigt zu werden“. 8.3.2 Die Berufungsklägerin gibt weiter zwar zu, dass sie den (definitiven) Kündigungsentschluss erst im Mai 2014, d.h. nach Einreichung der Diskriminierungsbeschwerde gefällt habe. Allerdings könne die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Diskriminierungsbeschwerde nicht per se ausgeschlossen werden, wenn der Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin noch nicht feststehe.