8.3 8.3.1 Die Berufungsklägerin macht gegen diese Erwägungen geltend, in den Beweismitteln und Ausführungen der Berufungsbeklagten würden mehrere Punkte darauf hinweisen, dass diese bereits vor der Einreichung der Diskriminierungsbeschwerde eine Kündigung befürchtet habe. Damit könne „zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde (auch) darum erhoben“ worden sei, „um einer Kündigung zuvorzukommen“. Die Berufungsbeklagte habe „mit ihrer Anzeige im Mindesten auch bezweckt, nach Ablauf der Sperrfrist nicht gekündigt zu werden“.