Auch seien die von der Berufungsbeklagten genannten Gründe, die sie dazu veranlasst hätten, gerade zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerde einzureichen, nachvollziehbar. Damit sei im Sinne der Lehre nicht davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte die Diskriminierungsbeschwerde vom 07.02.2014 rechtsmissbräuchlich angehoben habe, um vom Kündigungsschutz zu profitieren.