Hinzu komme die Absage des Gespräches vom 28.01., da sie gemeint habe, die offenen Fragen an diesem Gespräch lösen zu können (EV Klägerin, Protokoll 04.04.2016, S. 24 Z. 11ff. u. 23 ff., pag. 715). 8.2.3 Gestützt auf diese Aussagen ging die Vorinstanz mit der Berufungsbeklagten davon aus, dass beide Parteien im Zeitpunkt der Einreichung der Diskriminierungsbeschwerde am 07.02.2014 nicht von einer Kündigung ausgegangen seien. Auch seien die von der Berufungsbeklagten genannten Gründe, die sie dazu veranlasst hätten, gerade zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerde einzureichen, nachvollziehbar.