Es seien lediglich Schreiben wie „die Abklärungen laufen" usw. gekommen, weswegen sie schon Bedenken gehabt habe. Sie habe die Kündigung aber nicht erwartet (EV Klägerin, Protokoll 04.04.2016, S. 20 Z. 43 ff., pag. 707). Auschlaggebend für die Diskriminierungsbeschwerde sei gewesen, dass es hiess, sie könne keine Lehre und Forschung mehr betreiben. Hinzu komme die Absage des Gespräches vom 28.01., da sie gemeint habe, die offenen Fragen an diesem Gespräch lösen zu können (EV Klägerin, Protokoll 04.04.2016, S. 24 Z. 11ff.