18 Die Berufungsbeklagte ihrerseits habe anlässlich ihrer Befragung auf Vorhalt von KB 47 (Mitarbeitergespräch [nachfolgend: MAG] vom 15.03.2013 mit Prof. E.________) zudem ausgesagt, dass eine Kündigung anlässlich dieses Gesprächs kein Thema gewesen sei (EV Klägerin, Protokoll 04.04.2016, S. 20 Z. 29, pag. 707). Sie sei überrascht gewesen über die Kündigung, da sie einiges geleistet habe und weil die Kündigung ausgesprochen worden sei, weil sich die Berufungsbeklagte für Schwangere und für die Gleichstellung eingesetzt hätte.