Prof. Dr. E.________ habe ausgeführt, die Kündigung der Berufungsbeklagten sei erst spät in Erwägung gezogen worden. Es müsse im Frühsommer 2014 gewesen sein. Es hätten regelmässige Sitzungen bis im Juni stattgefunden. Effektiv in Erwägung gezogen worden sei die Kündigung der Berufungsbeklagten im Zeitraum Mai 2014. Er wisse nicht, was für die Herren A.________ und F.________ ausschlaggebend gewesen sei. Wohl die Gesamtentwicklung. Den Endentscheid zur Kündigung hätten die Herren F.________ und A.________ getroffen (EV E.________, Protokoll 05.04.2016, S. 17 Z. 34 if., pag. 779).