8.2 8.2.1 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz ihren Erwägungen (E. 19 – 23) zutreffend zugrunde gelegt und geprüft, ob die Berufungsklägerin ihren Kündigungsentschluss bereits vor der Einreichung der Diskriminierungsbeschwerde am 7.2.2014 gefasst hat. 8.2.2 Gestützt auf das Beweisverfahren kam sie zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei. So habe der Leiter des Rechtsdiensts der Berufungsklägerin, A.________, anlässlich seiner Befragung ausgesagt, dass erst im Juni und nicht vorher gekündigt worden sei, weil die Berufungsklägerin intensiv nach Alternativen gesucht hätte.