8. Auf den Seiten 11 bis 14 ihrer Berufungsschrift rügt die Berufungsklägerin weiter, die Vorinstanz komme in Erwägung 23 zu Unrecht zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte die Diskriminierungsbeschwerde vom 7.2.2014 nicht rechtsmissbräuchlich erhoben habe. 8.1 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass der Kündigungsschutz nach dem Gleichstellungsgesetz auch dann bestehe, wenn die Beschwerde über die ge-