Es ist denn auch widersprüchlich, wenn die Berufungsklägerin geltend macht, durch die Kritik der Berufungsbeklagten an Prof. E.________ sei somit „das Inselspital nicht direkt betroffen“, sondern „die Universität als seine Arbeitgeberin“, und die Berufungsklägerin habe folglich „keinen Grund und kein Interesse daran gehabt, sich für eine derartige Anzeige zu rächen“, was auch der Umstand zeige, dass „nicht Prof. E.________, sondern A.________, Leiter Rechtsdienst, und F.________, Direktor Personal, den Entscheid gefällt haben, die Kündigung auszusprechen“.