Wie auch immer, selbst wenn man die Universität Bern als „Dritte“ im Sinne der Ausführungen von AUBERT betrachten, reicht es aus, wenn der Insel Gruppe AG (Berufungsklägerin) die Diskriminierungsbeschwerde gegen Prof. E.________ als Klinikdirektor (mündlich) weitergeleitet werden. Und dies ist im vorliegenden Fall denn auch unstreitig geschehen, nämlich via Prof. E.________ selbst: Dieser wurde von der Universitätsleitung zu einer Stellungnahme eingeladen, worauf er erstelltermassen den Leiter des Rechtsdiensts des Inselspitals (Berufungsklägerin), A.________, über den Eingang der Beschwerde orientierte (EV A.