die KAS vielmehr als Betrieb gelten, der sowohl von der Uni Bern wie auch der Insel Gruppe AG gemeinsam getragen wird. Damit kann die Universitätsleitung auch nicht als betriebsfremde Dritte qualifiziert werden, womit die Ausführungen der Berufungsklägerin ins Leere stossen. 7.3.3 Wie auch immer, selbst wenn man die Universität Bern als „Dritte“ im Sinne der Ausführungen von AUBERT betrachten, reicht es aus, wenn der Insel Gruppe AG (Berufungsklägerin) die Diskriminierungsbeschwerde gegen Prof. E.________ als Klinikdirektor (mündlich) weitergeleitet werden.