___ richtete, musste die Berufungsbeklagte sie mit einer gewissen Folgerichtigkeit an die Universität Bern richten, zumal sich die Berufungsbeklagte vor allem im akademischen Teil ihres Berufslebens diskriminiert fühlte. Der akademische und rein „klinische“ Berufsteil einer Oberärztin an einer Universitätsklinik lassen sich freilich ebenfalls nur schwer auseinanderhalten, so dass es seitens der Berufungsklägerin schon fast treuwidrig erscheint, wenn sie nun die formelle Vorgesetzte des diskriminierungsbeschuldigten Prof. E.________, die Universität Bern, als betriebsfremde Dritte qualifizieren will.