_ war und ist jedoch die Universität Bern. Allein dieser Umstand zeigt die Verquickung der beiden Institutionen des Inselspitals als Universitätsklinik und der Universität Bern: Vorgesetzter einer Einheit des Inselspitals (Berufungsklägerin) ist ein Angestellter der Universität Bern. Die beiden Institutionen lassen sich folglich im täglichen Betriebsleben kaum auseinanderhalten. Da sich die Diskriminierungs-