Die Rechtslage in Österreich bestätigt also etwa die Ausführungen AUBERTS, wonach die formfreie Diskriminierungsbeschwerde der Arbeitgeberin lediglich zur Kenntnis gebracht werden muss, mithin auch auf indirektem Wege an sie gelangen kann. 7.3.2 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Prof. E.________ als Direktor der KAS, einer Einheit der Berufungsklägerin, direkter Vorgesetzter der Berufungsbeklagten war. Formelle Arbeitgeberin von Prof. E.________ war und ist jedoch die Universität Bern.