etwa jener Fälle, in denen sich die Arbeitnehmer bloss ‚indirekt‘ an ihre Arbeitgeber wenden (…). Es sollte daher ausreichen, wenn es den Arbeitgeber bekannt oder objektiv erkennbar ist, dass Arbeitnehmer durch ihr Verhalten auf eine (vermutliche) Diskriminierung aufmerksam machen, sich dagegen zur Wehr setzen und Abhilfe verlangen.“ Und schliesslich führen HOPF/MAYR/EICHINGER, a.a.O., Rz. 14 zu § 13 öGlBG aus: „Das Gesetz sieht für eine Beschwerde iSd § 13 kein Formgebot vor. Diese kann daher schriftlich oder mündlich bzw. ausdrücklich oder konkludent vorgebracht werden.“