10 GlG) kann auch rechtsvergleichend etwa die Rechtslage in Österreich im Sinne einer Bestätigung herangezogen werden: Zur Innerbetrieblichkeit wird im Kommentar von HOPF/MAYR/EICHINGER zum österreichischen Gleichbehandlungsgesetz, Wien 2009, in N. 16 zu § öGlBG nämlich ausgeführt: „Die gesetzliche Formulierung – ‚Beschwerde … innerhalb des betreffenden Unternehmens …‘ (und nicht beim oder gegenüber dem/der AG) – spricht auch für die Erfassung weiterer Fallkonstellationen; etwa jener Fälle, in denen sich die Arbeitnehmer bloss ‚indirekt‘ an ihre Arbeitgeber wenden (…).