AUBERT hält also ausdrücklich dafür, dass auch eine Beschwerde an (betriebsfremde) Dritte genügt, sofern die Arbeitnehmerin beweisen kann, dass die Beschwerde an die Arbeitgeberin weitergeleitet („répercutée“) wurde. Dabei braucht die Beschwerde nach dieser Auffassung nicht einmal in schriftlicher Form geäussert worden zu sein. Da Art. 10 GlG auf europäischem Richtlinienrecht beruht (dazu statt aller RIE- MER-KAFKA/UEBERSCHLAG, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 GlG) kann auch rechtsvergleichend etwa die Rechtslage in Österreich im Sinne einer Bestätigung herangezogen werden: