O., S. 57 zutreffend ausgeführt, für die Innerbetrieblichkeit der Beschwerde über eine Diskriminierung sei entscheidend, dass nach Treu und Glauben eine Wissenszurechnung an den Arbeitgeber erfolgen könne. In diesem Sinne – bzw. gar noch deutlicher – äussert sich auch GABRIEL AUBERT, in: Au-