Damit sei erstellt, dass die Entscheidungsträger bei der Berufungsklägerin Kenntnis von der Beschwerde hatten. Eine Wissenszurechnung an den Arbeitgeber könne somit ohne weiteres erfolgen. 7.3 Diese zutreffenden Erwägungen vermag die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen nicht in Zweifel zu ziehen: 7.3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Botschaft sowie namentlich VON KAENEL, a.a.O., S. 57 zutreffend ausgeführt, für die Innerbetrieblichkeit der Beschwerde über eine Diskriminierung sei entscheidend, dass nach Treu und Glauben eine Wissenszurechnung an den Arbeitgeber erfolgen könne.