Zur Zuständigkeit werde festgehalten, dass Beanstandungen im Bereich Klinikführung und Dienstleistung grundsätzlich an das Inselspital zu richten seien. Dies betreffe die Ausführungen der Berufungsbeklagten über eine angebliche Diskriminierung des weiblichen Geschlechts, wenn diese nicht die akademische Qualifikation beträfen, sondern die Arbeitsorganisation und -abläufe im Rahmen der KAS (KB 210, S. 3, Absatz 3). Die Universitätsleitung führe aber ebenfalls aus, dass die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses eine der Hauptaufgaben der Universität sei.