Zwar sei mit der Berufungsklägerin zwischen der Universität Bern und dem Inselspital Bern zu unterscheiden, doch bestünden offensichtliche Schnittstellen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2009 E. 2.1, VGE 100.2009.266; publiziert in der BVR 2010 S. 97). Dass die Universität Bern und das Inselspital sehr eng miteinander verknüpft seien, gehe auch aus der Beurteilung der Universitätsleitung vom 26.01.2015 hervor: Zur Zuständigkeit werde festgehalten, dass Beanstandungen im Bereich Klinikführung und Dienstleistung grundsätzlich an das Inselspital zu richten seien.