14 beitgeberin von Prof. Dr. E.________ die Universität Bern. Gleichzeitig sei dieser als Direktor der KAS Vorgesetzter der Berufungsbeklagten. Zwar sei mit der Berufungsklägerin zwischen der Universität Bern und dem Inselspital Bern zu unterscheiden, doch bestünden offensichtliche Schnittstellen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2009 E. 2.1, VGE 100.2009.266; publiziert in der BVR 2010 S. 97).