Steiger-Sackmann [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2009, N. 1 zu Art. 10 GIG; Botschaft zum GIG, a.a.O., S. 1308). Wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Beschwerde wegen Diskriminierung habe, könne diese Beschwerde auch nicht der Anlass für die Kündigung gewesen sein, weshalb der Kündigungsschutz von Art. 10 GIG in einem solchen Fall nicht greife. 7.2.2 Die Vorinstanz erwog sodann, dass das Inselspital Bern Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten sei. Die „aufsichtsrechtliche Beschwerde" vom 07.02.2014 habe sich gegen Prof. Dr. E.________ gerichtet. Unbestrittenermassen sei Ar-