7.2 7.2.1 Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.02.1993 aus, der Kündigungsschutz beginne, wenn die Arbeitnehmerin sich „innerbetrieblich beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder einem anderen zuständigen Organ" über eine mögliche Diskriminierung beklage (so BBI 1993 I 1248, S. 1309). Der Ausdruck „zuständiges Organ" sei dabei freilich nicht eng auszulegen.