Auch sei zu beachten, dass die Herren F.________ und A.________, die den Kündigungsentscheid gefällt hatten, zwar von der Beschwerde Kenntnis gehabt, aber nur aus der Ferne und sich von dieser nicht betroffen gefühlt hätten (Aussage vom 12.04.2016, S. 28, Z. 41-43 [F.________]; Aussage vom 04.04.2016, S. 34, Z. 26-42 [A.________]). Eine Rachekündigung sei also auch deshalb auszuschliessen, weil sich die angeblichen „Rächer" von der Beschwerde gar nicht betroffen gefühlt hätten.