Die Berufungsklägerin habe folglich keinen Grund und kein Interesse daran gehabt, sich für eine derartige Anzeige zu rächen. Es sei zu beachten, dass nicht Prof. E.________, sondern A.________, Leiter Rechtsdienst, und F.________, Direktor Personal, den Entscheid gefällt haben, die Kündigung auszusprechen. Eine Rachekündigung sei mangels direkter Betroffenheit des Inselspitals durch die Beschwerde ausgeschlossen. Auch sei zu beachten, dass die Herren F.________ und A._______