In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass sich die Beschwerde der Berufungsbeklagten nur gegen Prof. E.________ gerichtet habe (KB 38, vgl. bereits die Überschrift). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe (E. 10), sei Arbeitgeberin von Prof. E.________ die Universität Bern. Durch die Kritik an Prof. E.________ sei somit das Inselspital nicht direkt betroffen, sondern die Universität als seine Arbeitgeberin. Auch sei die Universität betreffend Prof. E.________ weisungsbefugt, nicht das Inselspital. Die Berufungsklägerin habe folglich keinen Grund und kein Interesse daran gehabt, sich für eine derartige Anzeige zu rächen.