13 worden. Die Universitätsleitung könne nicht als „zuständiges Organ" innerhalb des Betriebes der Berufungsklägerin i.S.v. Art. 10 GIG qualifiziert werden. 7.1.9 Der angerufene Art. 10 GIG biete der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen sogenannte „Rachekündigungen" zu wehren. Arbeitnehmer sollen keine Angst haben, sich wegen Diskriminierung zu beschweren. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass sich die Beschwerde der Berufungsbeklagten nur gegen Prof. E.______