Es sei zwischen „Kenntnis" und „Wissenszurechnung" zu unterscheiden. Auch wenn die Berufungsklägerin von der aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Universität gewusst habe, so habe sie doch gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass sie von dieser nicht direkt betroffen gewesen sei und es sich insbesondere nicht um eine in ihrem Betrieb anhängig gemachte Beschwerde gehandelt habe. Die Herren A.________ und F.________ seien nur informell und am Rande von Prof. E.________ informiert