Aus dem soeben Ausgeführten gehe hervor, dass sich die von der Berufungsbeklagten in ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige gerügten Missstände auf das Habilitationsverfahren der Berufungsbeklagten bezögen, für welches das Inselspital keine Verantwortung trage. Es sei zwischen „Kenntnis" und „Wissenszurechnung" zu unterscheiden.