Weil der Fokus der Berufungsbeklagten aber wie geschildert in der (behaupteten) Behinderung ihrer akademischen Karriere gelegen habe und die vorgängig von ihr kontaktierten Stellen keine Diskriminierung und keinen Handlungsbedarf hätten feststellen können, habe sich die Berufungsbeklagte an eine ausserbetriebliche Stelle wenden müssen. 7.1.8 Aus dem soeben Ausgeführten gehe hervor, dass sich die von der Berufungsbeklagten in ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeige gerügten Missstände auf das Habilitationsverfahren der Berufungsbeklagten bezögen, für welches das Inselspital keine Verantwortung trage.