7.1.6 Aussagekräftig sei auch, dass die Universitätsleitung der Universität Bern die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 07.02.2014 ausdrücklich als „aufsichtsrechtliche Anzeige" entgegengenommen habe (KB 210). Der gerügte Prof. E.________ sei im Gegensatz zur Berufungsbeklagten Angestellter der Universität Bern. Somit sei die Universität Aufsichts- und Disziplinarbehörde, nicht jedoch zuständiges Organ für eine innerbetriebliche Beschwerde einer Angestellten des Inselspitals.