Erhalt des Dienstplans, 07.02.2014: aufsichtsrechtliche Anzeige), was im Übrigen nicht zutreffe. „Ausschlaggebend für die Beschwerde war, dass es hiess, ich könne keine Lehre und Forschung mehr betreiben" (Aussage vom 04.04.2016, S. 24, Z. 23f.). Das Ziel der Berufungsbeklagten sei gemäss Beschwerde, „dass mein Habilitationsverfahren unbehindert und objektiv weitergeführt werden kann" (KB 38). 7.1.6 Aussagekräftig sei auch, dass die Universitätsleitung der Universität Bern die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 07.02.2014 ausdrücklich als „aufsichtsrechtliche Anzeige" entgegengenommen habe (KB 210).