Aus dem Inhalt der „aufsichtsrechtlichen Beschwerde" vom 07.02.2014 (KB 38) ergebe sich, dass es der Berufungsbeklagten insbesondere um ihre Habilitation und damit um ihre akademische Laufbahn gegangen sei. Den Entschluss zur Anzeige habe die Berufungsbeklagte bezeichnenderweise dann gefasst, als ihr aufgefallen sei, dass ihr die akademische Lehre und Forschung als Schwerpunkte im Dienstplan gestrichen worden seien (03.02.2014: Erhalt des Dienstplans, 07.02.2014: aufsichtsrechtliche Anzeige), was im Übrigen nicht zutreffe.