1 und 2 des Reglements über die Ombudsperson der Universität Bern). Es sei die Ombudsperson, die schliesslich vorgeschlagen habe, eine offizielle aufsichtsrechtliche Anzeige an die Universität einzureichen (KB 7, CB 93/94). „Dies v.a. zur Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung meines Habilitationsverfahrens." (KB 7, S. 45). Dadurch hätten die Chancen für einen Rekurs nach einer allfälligen Abweisung besser gestanden (KB 7 S. 45). Die Aussagen und das Vorgehen der Berufungsbe-