heimnisverpflichtete eine Funktion ausübt. 7.1.4 Auch der Weg bis hin zur Einreichung der „aufsichtsrechtlichen Beschwerde" der Berufungsbeklagten gebe Aufschluss darüber, in welchem Bereich diese anzusiedeln sei. Die Berufungsbeklagte habe sich vorab an die Ombudsperson der Universität Bern gewendet. Die Ombudsperson behandle Beanstandungen, die sich aus Arbeitsverhältnissen mit der Universität ergeben, und vermittle bei die akademische Karriere betreffenden Problemen und Konflikten (vgl. Art. 37 Abs. 1 Statut der Universität; Art. 1 und 2 des Reglements über die Ombudsperson der Universität Bern).