_ habe im Rahmen seines Amtes als Rektor der Universität von der aufsichtsrechtlichen Anzeige erfahren, ihm sei es also schon von Gesetzes wegen nicht erlaubt gewesen, das hierbei erworbene Wissen in seiner privatrechtlichen Funktion als Verwaltungsrat der Berufungsklägerin zu verwenden – dies hätte eine Amtsgeheimnis- sowie eine Treuepflichtverletzung dargestellt. Es könne nicht angehen, dass die im Rahmen einer dem Amtsgeheimnis unterstellten Funktion erlangte Kenntnis eines Sachverhalts als Wissenszurechnung zu Lasten einer anderen Institution gewertet werde, in welcher der Ge-