als Rektor der Universität gewendet habe. So sei mit der Beschwerde primär das Rektorat der Universität Bern angeschrieben worden, sekundär Prof. G.________, jedoch nicht in seiner Funktion als Verwaltungsrat des Inselspitals. Es sei hierbei zu beachten, dass die angerufene Stelle, die Universitätsleitung, einer Amtsgeheimnispflicht (Art. 58 des Personalgesetzes des Kantons Bern) unterstehe. Prof. G.___