__ gerichtet habe. Da dieser zu dem Zeitpunkt Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin gewesen sei, sei von einer Wissenszurechnung auszugehen. Dieser Schluss werde als falsch gerügt. Sämtliche Indizien, formell und inhaltlich, sprächen dafür, dass die Berufungsbeklagte bewusst die Universität als für ihre akademische Laufbahn zuständige Organisation angeschrieben habe. Massgebend sei vorliegend, dass sich die Berufungsbeklagte ausdrücklich an Prof. G.________ als Rektor der Universität gewendet habe.