Die Universität Bern hingegen sei öffentlich-rechtlich organisiert, weshalb die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse dem Universitätsgesetz und dem Personalgesetz des Kantons Bern unterstünden. Die Zusammenarbeit der Universität Bern mit den Universitätsspitälern sei in Art. 53-55 des Universitätsgesetzes geregelt – der entsprechende Titel laute bezeichnenderweise „Zusammenarbeit der Universität mit Dritten“, was deren Unabhängigkeit voneinander unterstreiche. 7.1.3 In Erwägung 12 halte die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerde an Prof. Dr. G.________ gerichtet habe.